Satzung

Die Satzung des Tennisverein Geislingen e.V.
Stand 24. Juli 2020

Inhaltsverzeichnis

§1 Präambel
§2 Vereinszweck
§3 Selbstlose Tätigkeit
§4 Satzungsgemäße Mittelverwendung
§5 Ausschluss von Begünstigungen
§6 Verbandsmitgliedschaft
§7 Unterwerfung WLSB-Satzung und- Ordnungen
§8 Vereinsjahr
§9 Vereinszusammensetzung
§10 Vereinsbeitritt
§11 Ehrenmitgliedschaft
§12 Beendigung Mitgliedschaft
§13 Ausschluss eines Mitgliedes
§14 Jahresbeitrag
§15 Vorstand
§16 Ordentliche Hauptversammlung
§17 Ausschuss
§18 Kassenprüfer
§19 Außerordentliche Hauptversammlung
§20 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§21 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

§ 1 Präambel
Der Tennisverein Geislingen hat seinen Sitz in Geislingen / Steige. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geislingen unter Vereinsregister-Nr. 56 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck
a) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Tennissports, insbesondere durch Training der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Einrichtung von Sportanlagen, eines Vereinsheims und eines Jugendheims. Es wird angestrebt, im Winter einen Hallenplatz zur Verfügung zu stellen.
b) Die Vereinsjugend hat eine eigene Jugendorganisation, die gemäß einer Vereinsordnung arbeitet. Die Vereinsjugend und deren Änderungen werden von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit genehmigt.
c) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Satzungsgemäße Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Ausschluss von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V. und damit des Deutschen Tennisbundes e.V.

§ 7 Unterwerfung WLSB-Satzung und- Ordnungen
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinbestimmungen und dergl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 8 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 9 Vereinszusammensetzung
Der Verein setzt sich zusammen aus

  1. den Ehrenmitgliedern,
  2. den aktiven Mitgliedern über 18 Jahren,
  3. den aktiven Mitgliedern unter 18 Jahren – Jugendliche – (darunter fallen Mitglieder, die das 19. Lebensjahr während des laufenden Geschäftsjahres nicht erreichen),
  4. den passiven Mitgliedern (ohne Spielberechtigung).

§ 10 Vereinsbeitritt
1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Ausschuss beschließt über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Mit Beginn der Mitgliedschaft wird grundsätzlich der gesamte Jahresbeitrag fällig. Im Einzelfall bleibt es dem Ausschuss vorbehalten, eine abweichende Regelung zu treffen.
4. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Ausschuss. Er hat vorher die Mitgliederversammlung zu hören.

§ 12 Beendigung Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch den Tod eines Mitglieds,
durch Austritt,
durch Ausschluss

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann beschlossen werden, wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung und Androhung der Ausschließung den Beitrag nicht bezahlt, die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

§ 13 Ausschluss eines Mitgliedes
Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Ausschuss. Jugendliche sind nicht antragsberechtigt.
Vor der Entscheidung hat der Ausschuss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben sich vor ihm recht zu fertigen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfordert eine 2/3-Mehrheit. Diese errechnet sich aus der Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder. Die Entscheidung, die den Ausschluss ablehnt ist endgültig.
Gegen die Entscheidung, die den Ausschluss ausspricht, kann die Hauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Dazu ist außer dem Ausgeschlossenen jedes Mitglied befugt. ein entsprechendes Gesuch ist alsbald nach dem Ausschluss (binnen 1 Monat) bei dem Vorsitzenden zu stellen. Der Ausschluss ist aufgehoben, wenn sich die Hauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit für das Verbleiben des Ausgeschlossenen ausspricht. Die 2/3-Mehrheit errechnet sich aus der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge sowie die sonstigen Gebühren werden für das darauffolgende Geschäftsjahr von der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag muss bis zum 1. April bezahlt sein; er wird bei Bankeinzug im Februar/März erhoben. Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht zum festgelegten Termin sind der Vorstand und die Ausschussmitglieder berechtigt, säumigen Mitgliedern gegenüber ein Spielverbot auszusprechen.

§ 15 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.)dem Vorstand Vertrieb

b.) dem Vorstand Sport

c.) dem Vorstand Jugend

d.) dem Vorstand Finanzen

e.) dem Vorstand Anlagen

Die Mitglieder des Vorstands sind im Außenverhältnis nicht einzelvertretungsberechtigt (§26 BGB). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein nach außen.

Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist zulässig, jedoch maximal zwei Ressorts.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheidet. Bis zu einer Neuwahl des Vorstandes werden die Vereinsgeschäfte von den anderen verbleibenden Vorstandsmitgliedern kommissarisch weitergeführt.

Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand vorzeitig aus
bei Ausscheiden aus dem Verein (§12),
bei Rücktritt,
bei Abberufung.

Ein Vorstandsmitglied soll vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt nur aus zwingenden persönlichen Gründen und nur am Tage der Jahreshauptversammlung niederlegen.

Ein Vorstandsmitglied kann in jeder Hauptversammlung abberufen werden. Der Misstrauensantrag muss vor der Entlastung gestellt sein. Das Vorstandsmitglied ist abberufen, wenn sich für seinen Verbleib nicht eine einfache Mehrheit ausspricht. Die Abstimmung ist geheim.

Ist die Amtszeit des Vorstanden, aus welchem Grund auch immer, abgelaufen, so ist durch die Hauptversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

Die Entlastung erfolgt durch Handaufheben.

§ 16 Ordentliche Hauptversammlung
Alljährlich vor Beginn der neuen Saison findet eine Ordentliche Hauptversammlung statt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:

Geschäftsbericht des Vereinsausschusses,
Entlastung des Ausschusses,
Neuwahlen,
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Beiträge für das kommende Jahr,
Verschiedenes.

Der Vorstandssprecher leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugend. Diese hat jedoch Stimmrecht bei der Wahl des Jugendwartes.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht bewertet. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen sowie der Ausschluss eines Mitgliedes (§13) müssen als Tagesordnungspunkte angegeben sein. Andernfalls ist ein entsprechender Beschluss unwirksam. Zu den Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt (Geislinger Zeitung) unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

§ 17 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand (§ 15),
  2. dem Koordinator Sport,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Koordinator Jugend,
  5. dem Hallenreferenten,
  6. mindestens zwei Beisitzern.

Die unter 2. bis 6. aufgeführten Ausschussmitglieder und die Anzahl der Beisitzer werden jährlich vom Vorstand der ordentlichen Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 18 Kassenprüfer
Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 1 Jahr gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht hierrüber zu erstatten.

§ 19 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorsitzende oder der Ausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung gelten einberufen.

Die außerordentliche Versammlung hat die gleiche Befugnis wie die ordentliche Hauptversammlung.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,

1. wenn dies der Ausschuss verlangt,
2. wenn dies 30 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen,
3. wenn die Amtszeit des Vorstandes vorzeitig abgelaufen ist (§ 15 Abs. 4),
4. wenn gegen einen Ausschluss eines Mitgliedes die Hauptversammlung angerufen wird (§13).

§ 20 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich durch eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Entschädigung für die begünstigte Tätigkeit für den Verein ausgeübt werden.

3. Der Ausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 21 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die erste Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geislingen an der Steige, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

Geislingen / Steige, den 2. Februar 1962
geändert am 28. Januar 1972, am 29. Januar 1982, am 31. Januar 1992, am 5. Februar 1993, 25. März 2010 und 24. Juli 2020.

Tennisverein Geislingen